Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Entschädigungsanspruch bei unzulässiger Benachteiligung
Arbeitgeber muss Entschädigung zahlen, wenn er Diskriminierung nicht verhindert
Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter nicht einfach Diskriminierungen aussetzen lassen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat jetzt klargemacht: Wer seine Arbeitnehmer nicht vor Benachteiligung schützt – etwa durch Kunden oder andere Personen – muss dafür Schadensersatz zahlen.
Was war der Fall? Eine Mitarbeiterin wurde von einer Kundin wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Der Arbeitgeber schritt nicht ein und schützte die Angestellte nicht. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Praktische Auswirkungen Arbeitgeber müssen nun aktiv werden, wenn Diskriminierungen am Arbeitsplatz vorkommen – auch wenn diese von außen (Kunden, Besucher) stammen. Betroffene Mitarbeiter können gemäß § 15 AGG eine Entschädigung fordern. Diese soll den erlittenen immateriellen Schaden ausgleichen – ähnlich wie Schmerzensgeld.
Konkret bedeutet das: Arbeitgeber sollten
- klare Richtlinien gegen Diskriminierung etablieren,
- bei Verstößen konsequent eingreifen,
- Mitarbeiter schulen und sensibilisieren.
Gültig ab: Diese Regelung besteht bereits seit Inkrafttreten des AGG im Jahr 2006, das Urteil konkretisiert die Pflichten jetzt.