Arbeitnehmerentsendung: Arbeitslohnbesteuerung nach DBA
Entsendete Arbeitnehmer: Finanzamt clariert Besteuerungsregeln
Das Bundesfinanzministerium hat seine Richtlinien zur Lohnsteuerbehandlung von ins Ausland entsendeten Arbeitnehmern überarbeitet. Die Neufassung des sogenannten „183-Tage-Schreibens“ soll die vielen Unsicherheiten bei der Arbeitslohnbesteuerung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abbauen.
Worum geht es konkret?
Wenn deutsche Arbeitgeber ihre Mitarbeiter für längere Zeit ins Ausland entsenden – etwa für Baustellen, Dienstreisen oder Projektarbeiten – stellt sich die Frage: Wer besteuert den Lohn? Deutschland, das Zielland oder beide? Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsanweisungen zu diesem Thema Ende 2025 grundlegend überarbeitet und mehrere Punkte präzisiert.
Die Regelung basiert auf einer zentralen Faustregel: Wenn ein entsendeter Arbeitnehmer weniger als 183 Tage im Ausland tätig ist, bleibt die Besteuerung grundsätzlich in Deutschland. Überschreitet er diese Grenze, können andere Länder Besteuerungsrechte beanspruchen.
Praktische Auswirkungen
Für Arbeitgeber: Die Überarbeitung schafft mehr Klarheit bei Dokumentation und Nachweisen. Unternehmen sollten Entsendungen genau erfassen und die Tagesgrenzen im Blick behalten, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Für entsendete Arbeitnehmer: Wer weiß, wie lange er im Ausland arbeitet, kann besser einschätzen, ob und wie viel Steuern im Zielland anfallen. Das ist besonders wichtig bei Sozialversicherung und Krankenversicherung.
Für Lohnbuchhalter: Die aktualisierten Richtlinien geben konkretere Handlungssicherheit, reduzieren aber auch Interpretationsspielraum – Genauigkeit ist noch wichtiger geworden.
Gültig ab: Ende 2025 (Überarbeitung durch Bundesfinanzministerium)