Arbeitsrecht: Karneval, Fasching, Fastnacht und das Arbeitsrecht: das gilt es zu beachten
Karneval, Fasching, Fastnacht – Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen
Die närrische Jahreszeit zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch ist für viele Menschen eine Zeit zum Feiern und Ausgelassensein. Doch auch während der sogenannten „fünften Jahreszeit“ gelten die regulären arbeitsrechtlichen Regeln. Wer diese missachtet, riskiert Konsequenzen.
Was ändert sich konkret?
Zunächst die wichtigste Klarstellung: Karneval, Fasching und Fastnacht sind grundsätzlich normale Arbeitstage. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf freie Tage für die närrische Zeit – weder am Donnerstag noch an den folgenden Tagen bis Aschermittwoch.
Das bedeutet: Arbeitnehmer müssen zur Arbeit erscheinen, es sei denn, es besteht eine arbeitsvertragliche oder betriebliche Vereinbarung anderes vor. Manche Unternehmen oder Branchen gewähren ihren Mitarbeitern freie Tage oder erlauben Kostüme am Arbeitsplatz – das ist aber eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Praktische Auswirkungen
Für Arbeitnehmer: Wer ohne Genehmigung nicht zur Arbeit erscheint oder unter starkem Alkoholeinfluss am Arbeitsplatz auftaucht, riskiert eine Abmahnung oder sogar die Kündigung. Auch wenn es „nur“ Fasching ist – der Arbeitgeber kann arbeitsrechtliche Konsequenzen einleiten, wenn Arbeitspflichten verletzt werden.
Für Arbeitgeber: Diese können Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichten und müssen nur dann Rücksicht nehmen, wenn eine ausdrückliche Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag etwas anderes vorsieht. Wer seinen Arbeitnehmern Fasching-Aktivitäten erlauben möchte, sollte dies vorher klar kommunizieren.
Sonderregelungen in Hochburgen: In einigen Bundesländern und Regionen mit besonders ausgeprägter Karnevalstradition (wie Rheinland oder Bayern) existieren teilweise branchenspezifische Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die Sonderregelungen vorsehen. Hier lohnt sich ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag.
Maskerade am Arbeitsplatz: Wenn der Arbeitgeber Kostüme erlaubt, sollte sichergestellt sein, dass die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird – besonders in Bereichen wie Produktion, Handwerk oder Fahrdiensten.
Gültig ab: Ganzjährig – diese Regelungen gelten jedes Jahr aufs Neue in der Karnevalssaison.
Fazit: Fasching hin oder her – das Arbeitsrecht macht keine närrischen Pausen. Wer unsicher ist, sollte mit dem Arbeitgeber klären, welche Regeln im eigenen Betrieb gelten.