AI SUMMARY: Entgeltfortzahlung: Wann dürfen Vorerkrankungen angerechnet werden? Arbeitnehmer haben bei Krankheit grundsätzlich sechs Wochen lang Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Doch wenn jemand wiederholt erkrankt, stellt sich die Frage: Können frühere Krankheitszeiten auf diese Frist angerechnet werden? Die Antwort ist nicht immer eindeutig. Das Wichtigste in Kürze Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFZG) ist eine Anrechnung von […]

Arbeitsunfähigkeit: Entgeltfortzahlung: Vorerkrankungen richtig anrechnen

Entgeltfortzahlung: Wann dürfen Vorerkrankungen angerechnet werden?

Arbeitnehmer haben bei Krankheit grundsätzlich sechs Wochen lang Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Doch wenn jemand wiederholt erkrankt, stellt sich die Frage: Können frühere Krankheitszeiten auf diese Frist angerechnet werden? Die Antwort ist nicht immer eindeutig.

Das Wichtigste in Kürze

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFZG) ist eine Anrechnung von Vorerkrankungen grundsätzlich möglich. Allerdings nur unter einer wichtigen Bedingung: Es muss sich um die gleiche Krankheit handeln, die erneut auftritt. Eine unterschiedliche oder neue Erkrankung führt zu einer neuen sechswöchigen Frist.

Wann gilt eine Krankheit als „gleich“?

Hier beginnen die praktischen Schwierigkeiten. Ärzte verwenden verschiedene Diagnosen, und nicht immer ist klar, ob zwei zeitlich getrennte Krankschreibungen medizinisch zusammenhängen. Ein Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer erst wegen Rückenschmerzen und später wegen eines Bandscheibenvorfalls ausfällt – sind das zwei verschiedene Erkrankungen oder eine Vorerkrankung?

Praktische Auswirkungen

Für Arbeitgeber bedeutet dies: Sie müssen genau prüfen, ob Vorerkrankungen wirklich in die gleiche medizinische Kategorie fallen, bevor sie diese anrechnen. Bei Zweifeln sollten sie ärztliche Gutachten einholen – sonst drohen Rechtsstreitigkeiten mit dem Arbeitnehmer, der möglicherweise zu Unrecht weniger Lohn erhalten hat.

Für Arbeitnehmer ist wichtig zu wissen: Schon bei der ersten neuen oder unterschiedlichen Erkrankung beginnt die sechswöchige Frist wieder bei null. Eine penible Dokumentation der Diagnosen hilft, Missverständnisse zu vermeiden.

Gültig ab: Diese Regelung ist im Entgeltfortzahlungsgesetz verankert und gilt dauerhaft.