BAG-Beschluss: Beschäftigte einer ausländischen Fluggesellschaft dürfen Betriebsrat gründen
Ausländische Fluggesellschaften: Betriebsrat in Deutschland möglich
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Beschäftigte einer ausländischen Fluggesellschaft in Deutschland einen Betriebsrat gründen dürfen – auch wenn der Hauptsitz des Unternehmens im Ausland liegt. Im konkreten Fall ging es um den Berliner Standort einer Fluggesellschaft mit Sitz in Malta.
Was hat sich geändert?
Bislang war unklar, ob ein inländischer Betriebsteil eines ausländischen Unternehmens eine eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellen kann. Das BAG antwortet nun eindeutig mit Ja: Selbst wenn der Muttersitz des Unternehmens nicht in Deutschland liegt, kann eine Betriebsstätte hierzulande unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen Betriebsrat wählen.
Praktische Auswirkungen
Für Beschäftigte an deutschen Standorten ausländischer Konzerne bedeutet das mehr Mitspracherechte. Sie können sich organisieren und haben die Möglichkeit, ihre Interessen durch einen Betriebsrat zu vertreten – unabhängig davon, wo sich die Zentrale des Arbeitgebers befindet. Das Urteil stärkt die Mitbestimmungsrechte dieser Arbeitnehmer erheblich.
Für Arbeitgeber gilt: Wer Personal an deutschen Standorten beschäftigt, muss mit der Möglichkeit einer Betriebsratsgründung rechnen – auch wenn das Unternehmen hauptsächlich im Ausland ansässig ist.
Gültig ab: Mit diesem BAG-Beschluss sofort geltend