AI SUMMARY: Bundesarbeitsgericht: Interne Stellenausschreibungen müssen Arbeitszeitumfang angeben Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass interne Stellenausschreibungen unvollständig sind, wenn sie keine genauen Angaben zur Arbeitszeit enthalten. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter damit über alle wesentlichen Arbeitsbedingungen der offenen Position informieren. Das Urteil im Detail Viele Unternehmen schreiben freie Stellen zunächst intern aus, bevor sie extern ausgeschrieben werden. Das […]

BAG-Beschluss: Interne Stellenausschreibung genügt Anforderungen nicht

Bundesarbeitsgericht: Interne Stellenausschreibungen müssen Arbeitszeitumfang angeben

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass interne Stellenausschreibungen unvollständig sind, wenn sie keine genauen Angaben zur Arbeitszeit enthalten. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter damit über alle wesentlichen Arbeitsbedingungen der offenen Position informieren.

Das Urteil im Detail

Viele Unternehmen schreiben freie Stellen zunächst intern aus, bevor sie extern ausgeschrieben werden. Das BAG hat nun klargestellt: Eine solche innerbetriebliche Stellenanzeige erfüllt ihre Funktion nur, wenn sie vollständige Informationen enthält. Besonders wichtig: Der Umfang der Arbeitszeit muss deutlich angegeben sein – also beispielsweise 40 Stunden pro Woche Vollzeit oder 20 Stunden Teilzeit.

Dies gilt als wesentliche Arbeitsbedingung, die Mitarbeiter vor einer Bewerbung kennen müssen. Fehlt diese Information, ist die Ausschreibung mangelhaft.

Praktische Auswirkungen

Für Arbeitgeber bedeutet das: Interne Stellenausschreibungen müssen präzise und vollständig sein. Neben der Arbeitszeit sollten auch andere wichtige Bedingungen wie Tätigkeitsbereich, Anforderungen und ggf. Befristung klar benannt werden. Dies schützt auch den Betriebsrat, der sich auf verlässliche Informationen verlassen kann.

Mitarbeiter, die sich auf eine unvollständige Ausschreibung bewerben, können später argumentieren, nicht vollständig informiert worden zu sein – das könnte rechtliche Folgen für den Arbeitgeber haben.

Gültig ab: Mit diesem Beschluss des BAG (aktuell geltend)