BAG-Urteil: AGG-Entschädigung für abgelehnte Bewerberin mit Kopftuch
Bundesarbeitsgericht: Kopftuch-Trägerin hat Anspruch auf Entschädigung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Bewerberin, die wegen ihres Kopftuchs abgelehnt wurde, Anspruch auf eine Entschädigung hat. Die Ablehnung verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da Religion kein Grund für eine Diskriminierung beim Einstellungsverfahren darstellt.
Was war der Fall?
Eine Frau hatte sich auf eine Stelle bei der Passagier- und Gepäckkontrolle an einem Flughafen beworben und wurde abgelehnt. Der Grund: Sie trug ein religiöses Kopftuch. Das Gericht stellte fest, dass die Tätigkeit grundsätzlich mit einem Kopftuch ausgeübt werden kann und es keinen sachlichen Grund für die Ablehnung gab.
Warum ist dieses Urteil wichtig?
Das BAG macht deutlich, dass Arbeitgeber nicht einfach aus religiösen oder kulturellen Gründen Bewerberinnen und Bewerber ablehnen dürfen. Wer aufgrund von Religion, Ethnie, Geschlecht oder anderen geschützten Merkmalen bei einer Bewerbung benachteiligt wird, kann Schadensersatz fordern – auch wenn es nicht zur Einstellung kommt.
Praktische Auswirkungen
Für Bewerberinnen und Bewerber: Sie haben besseren Schutz vor Diskriminierung. Wer abgelehnt wird und einen Verdacht auf Diskriminierung hat, sollte dies dokumentieren und eine Schadensersatzforderung in Betracht ziehen.
Für Arbeitgeber: Stellenausschreibungen und Einstellungsentscheidungen müssen frei von Diskriminierung sein. Religiöse Symbole dürfen kein Ausschlusskriterium sein, es sei denn, es gibt einen zwingenden sachlichen Grund (z.B. echte Sicherheitsanforderungen).
Gültig ab: Sofort gültig (BAG-Urteil)