AI SUMMARY: BAG schränkt Auskunftspflicht bei Annahmeverzugslohn ein Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber bei Annahmeverzugslohn-Ansprüchen nur eingeschränkt Informationen vom Arbeitnehmer verlangen dürfen. Der Arbeitgeber muss wissen, welche Job-Angebote ein Arbeitnehmer von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter erhalten hat – nicht aber, ob und wie er sich darauf beworben hat. Was ist Annahmeverzugslohn? Annahmeverzugslohn entsteht, wenn ein […]

BAG-Urteil: Annahmeverzugslohn: BAG beschränkt Auskunftsanspruch des Arbeitgebers

BAG schränkt Auskunftspflicht bei Annahmeverzugslohn ein

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber bei Annahmeverzugslohn-Ansprüchen nur eingeschränkt Informationen vom Arbeitnehmer verlangen dürfen. Der Arbeitgeber muss wissen, welche Job-Angebote ein Arbeitnehmer von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter erhalten hat – nicht aber, ob und wie er sich darauf beworben hat.

Was ist Annahmeverzugslohn?

Annahmeverzugslohn entsteht, wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, diese aber unwirksam ist. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf seinen Lohn, obwohl er nicht arbeitet – der Arbeitgeber hat die „Annahme der Arbeitsleistung verzögert“.

Das BAG-Urteil im Detail

Der Arbeitgeber darf fragen: „Welche konkreten Stellenangebote hat die Arbeitsagentur oder das Jobcenter dir unterbreitet?“ Dies ist wichtig, um die wirtschaftliche Situation zu überprüfen.

Der Arbeitgeber darf nicht fragen: „Hast du dich auf diese Stellen beworben? Mit welchem Erfolg?“ Diese Informationen sind zu privat und würden die Arbeitsuchenden zu sehr belasten.

Praktische Auswirkungen

Das Urteil schützt Arbeitnehmer vor zu intensiven Nachfragen durch ihren früheren Arbeitgeber. Gleichzeitig können Arbeitgeber immer noch überprüfen, ob der Arbeitnehmer realistische Jobchancen hatte. Die Beweislast bleibt beim Arbeitgeber: Er muss nachweisen, dass bessere Alternativen existierten.

Gültig ab: Unmittelbar nach Urteilsverkündigung