BAG-Urteil: Arbeitnehmer ist an Elternzeit gebunden
Arbeitnehmer können Elternzeit nicht einfach zurückziehen
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Wer Elternzeit angemeldet hat, kann diese nicht ohne weiteres rückgängig machen – auch wenn sich die persönliche Situation ändert. Das betrifft auch Fälle, in denen sich Eltern trennen und die Betreuungssituation sich dadurch erheblich verändert.
Was war der Fall?
Ein Arbeitnehmer hatte Elternzeit beantragt und anerkannt bekommen. Nach seiner Trennung von der Partnerin zog er aus der gemeinsamen Wohnung aus, während das Kind bei der Mutter blieb. Daraufhin wollte er seine Elternzeit zurückziehen – schließlich würde er das Kind dann nicht betreuen können. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.
Die BAG-Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht: Ein gültiges Elternzeitverlangen bindet den Arbeitnehmer. Eine einfache Rücknahme ist nicht möglich – selbst wenn sich die familiären Verhältnisse grundlegend ändern. Der Arbeitnehmer muss sich dann mit dem anderen Elternteil einigen, wer die Elternzeit letztendlich nimmt.
Praktische Auswirkungen:
- Arbeitnehmer sollten Elternzeit nur beantragen, wenn sie sich sicher sind
- Eine Trennung ist kein automatischer Grund für die Rücknahme von Elternzeit
- Eltern müssen sich notfalls einigen, wer die Elternzeit tatsächlich in Anspruch nimmt
Gültig ab: Diese Rechtsprechung gilt unmittelbar mit der BAG-Entscheidung