AI SUMMARY: BAG-Urteil: Bloße Kenntnisnahme reicht nicht aus – Schwerbehindertenvertretung muss sich wirklich äußern Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargemacht, dass Kündigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern formale Anforderungen erfüllen müssen. Es reicht nicht aus, wenn die Schwerbehindertenvertretung (SBV) eine geplante Kündigung einfach nur zur Kenntnis nimmt – sie muss sich aktiv dazu äußern. Was hat sich geändert? Nach dem […]

BAG-Urteil: Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer: SBV-Anhörung braucht mehr als einen Stempel

BAG-Urteil: Bloße Kenntnisnahme reicht nicht aus – Schwerbehindertenvertretung muss sich wirklich äußern

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargemacht, dass Kündigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern formale Anforderungen erfüllen müssen. Es reicht nicht aus, wenn die Schwerbehindertenvertretung (SBV) eine geplante Kündigung einfach nur zur Kenntnis nimmt – sie muss sich aktiv dazu äußern.

Was hat sich geändert?

Nach dem Gesetz (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) muss ein Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung anhören. Diese hat mindestens eine Woche Zeit, um Stellung zu nehmen. Bislang war unklar, ob eine bloße Kenntnisnahme ausreicht oder ob die SBV tatsächlich reagieren muss.

Das BAG stellt jetzt klar: Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie vor Ablauf dieser einwöchigen Frist ausgesprochen wird und die SBV bis dahin keine eigentliche Stellungnahme abgegeben hat – auch nicht, wenn sie die Mitteilung erhalten hat.

Praktische Auswirkungen

Für Arbeitgeber bedeutet das: Nicht einfach eine Kündigungsmitteilung an die SBV schicken und wenige Tage später die Kündigung aussprechend. Die SBV muss die volle Woche Zeit haben und sollte – wenn möglich – wirklich antworten. Sonst droht, dass die gesamte Kündigung angefochten werden kann.

Für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist das ein Schutz: Sie erhalten durch die verpflichtende Stellungnahme der SBV eine zusätzliche Kontrollinstanz, die ihre Interessen vertreten soll.

Gültig ab: Dieses Urteil ist bereits entschieden; die Regelung selbst war aber bereits im Gesetz verankert.