BAG-Urteil: Kündigung unwirksam – Einwurfeinschreiben per Scan reicht nicht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass eine vorherige BEM-Einladung (Betriebliches Eingliederungsmanagement) den Arbeitnehmer erreicht hat. Ein bloßer Scan eines Einwurfeinschreibens genügt dafür nicht als Beweis.
Worum geht es? Ein Arbeitgeber wollte einen Arbeitnehmer krankheitsbedingt kündigen. Vorher muss ein Arbeitgeber aber ein BEM-Verfahren anbieten – das ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Arbeitgeber behauptete, die BEM-Einladung per Einwurfeinschreiben verschickt zu haben. Als Beweis legte er nur einen gescannten Beleg vor, nicht das Original.
Das BAG-Urteil Das Gericht lehnte ab, in diesem Scan einen sogenannten Anscheinsbeweis zu sehen. Ein Anscheinsbeweis würde bedeuten: Der Scan allein reicht aus, um zu vermuten, dass die Post angekommen ist. Das BAG sah das anders. Der bloße digitale Scan kann nicht nachweisen, dass das Einwurfeinschreiben tatsächlich bei der richtigen Person in den Briefkasten kam. Daher war unklar, ob der Arbeitnehmer die BEM-Einladung überhaupt erhalten hatte.
Praktische Auswirkungen Arbeitgeber sollten bei wichtigen Dokumenten wie BEM-Einladungen auf sichere Zustellungsmethoden setzen. Das Original-Einwurfeinschreiben mit Rückschein ist deutlich besser geeignet als nur ein gescannter Beleg. Wer digital arbeitet, sollte Zustellnachweise sammeln, die tatsächlich die Zustellung dokumentieren – nicht nur, dass etwas versendet wurde. Im Streitfall kann eine fehlende oder nicht nachweisbare BEM-Einladung dazu führen, dass selbst eine fristgerechte Kündigung unwirksam wird.
Gültig ab: Mit diesem BAG-Urteil sofort verbindlich