AI SUMMARY: BFH bestätigt: Energiepreispauschale ist steuerpflichtiger Lohn Der Bundesfinanzhof (BFH) hat geklärt, dass die 300-Euro-Energiepreispauschale aus dem Jahr 2022 vollständig als Arbeitslohn zu versteuern ist. Dies gilt unabhängig davon, ob Arbeitgeber die Pauschale direkt ausgezahlt oder Beschäftigte sie über die Steuererklärung erhalten haben. Was war die Energiepreispauschale? Die Bundesregierung hatte 2022 eine einmalige Zahlung von 300 […]

BFH-Urteil: Energiepreispauschale: Was Arbeitgeber und Beschäftigte jetzt noch wissen müssen

BFH bestätigt: Energiepreispauschale ist steuerpflichtiger Lohn

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat geklärt, dass die 300-Euro-Energiepreispauschale aus dem Jahr 2022 vollständig als Arbeitslohn zu versteuern ist. Dies gilt unabhängig davon, ob Arbeitgeber die Pauschale direkt ausgezahlt oder Beschäftigte sie über die Steuererklärung erhalten haben.

Was war die Energiepreispauschale?

Die Bundesregierung hatte 2022 eine einmalige Zahlung von 300 Euro eingeführt, um Beschäftigte angesichts der damaligen Energiepreissteigerungen zu entlasten. Viele Arbeitgeber zahlten diese Pauschale ihren Mitarbeitern aus – teilweise auch steuerfrei oder mit Fragen zur korrekten Besteuerung.

Praktische Auswirkungen

Für Beschäftigte: Die 300 Euro unterliegen der normalen Lohnsteuer, dem Solidaritätszuschlag und den Sozialversicherungsbeiträgen. Die tatsächliche Belastung hängt vom persönlichen Steuersatz ab.

Für Arbeitgeber: Das Urteil schafft Rechtssicherheit bei der Abrechnung. Wer die Pauschale bereits ohne Steuern gezahlt hat, sollte prüfen, ob Nachzahlungen erforderlich sind.

Verfassungsrechtlich bestätigt: Der BFH betont, dass die Steuerpflicht verfassungsgemäß ist – es gibt also keine Möglichkeit, dies rechtlich anzufechten.

Gültig ab: Regelung gilt für die Energiepreispauschale 2022