AI SUMMARY: Steuern: Dienstwagen und Fahrtkosten gleichzeitig abziehen – nicht möglich Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Arbeitnehmer nicht gleichzeitig einen Dienstwagen nutzen und zusätzlich Fahrtkosten für berufliche Fahrten mit dem privaten Auto von der Steuer absetzen dürfen. Das Gericht sieht darin eine unzulässige doppelte Berücksichtigung. Was war der Streitfall? Ein Arbeitnehmer hatte […]

BFH-Urteil: Keine Kombination von Dienstwagen und Fahrtkostenabzug

Steuern: Dienstwagen und Fahrtkosten gleichzeitig abziehen – nicht möglich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Arbeitnehmer nicht gleichzeitig einen Dienstwagen nutzen und zusätzlich Fahrtkosten für berufliche Fahrten mit dem privaten Auto von der Steuer absetzen dürfen. Das Gericht sieht darin eine unzulässige doppelte Berücksichtigung.

Was war der Streitfall?

Ein Arbeitnehmer hatte von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung, den er aber überwiegend privat nutzte. Daneben wollte er in seiner Steuererklärung noch (erhebliche) Fahrtkosten für berufliche Fahrten mit seinem privaten Pkw ansetzen – etwa für zusätzliche Dienstreisen oder Fahrten zwischen Betriebsstätten. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Die Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht: Wer einen Dienstwagen hat, kann nicht zusätzlich Fahrtkosten für berufliche Privatfahrten geltend machen. Die Begründung: Der Arbeitnehmer hat bereits die Möglichkeit, den Dienstwagen für berufliche Fahrten zu nutzen. Eine zweite Erstattung durch Fahrtkosten-Abzug wäre eine unzulässige Doppelförderung.

Praktische Auswirkungen

Für Arbeitnehmer mit Dienstwagen gilt damit: Sie können entweder die 1%-Regelung oder 0,03%-Regelung für die Privatnutzung des Firmenwagens nutzen – oder aber Fahrtkosten für private Pkw-Nutzung absetzen. Beides zusammen ist nicht zulässig. Wer viele private Fahrten mit dem eigenen Auto hat, sollte mit dem Arbeitgeber klären, ob der Verzicht auf den Dienstwagen steuerlich günstiger wäre.

Gültig ab: Mit sofortiger Wirkung nach BFH-Urteil

Hinweis: Die genaue Urteilsnummer und das Urteilsdatum waren in der Originalquelle nicht vollständig angegeben. Für die konkrete Anwendung sollten Sie das Urteil selbst prüfen oder einen Steuerberater konsultieren.