Doppelte Haushaltsführung: Steuerfreier Arbeitgeberersatz für den Doppelhaushalt als Unterkunftskosten
Gute Nachrichten für Pendler: Garage und Stellplatz zählen extra bei doppelter Haushaltsführung
Arbeitnehmer, die beruflich zwischen zwei Wohnorten pendeln, können künftig Garage und Stellplatzkosten zusätzlich zu den regulären Unterkunftskosten steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung Klarheit in einen lange umstrittenen Punkt gebracht.
Das ändert sich konkret:
Bisher war unklar, ob Garage- und Stellplatzkosten bei einer doppelten Haushaltsführung von dem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro für Unterkunftskosten abgezogen werden müssen oder zusätzlich geltend gemacht werden können. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Diese Kosten sind zusätzlich anrechenbar und reduzieren nicht den 1.000-Euro-Freibetrag.
Das bedeutet konkret: Wer beispielsweise 800 Euro Miete zahlt und zusätzlich 150 Euro für einen Stellplatz, kann beide Beträge voll als Unterkunftskosten abrechnen – ohne dass der Stellplatz von der 1.000-Euro-Grenze abgezogen wird.
Praktische Auswirkungen:
Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung sollten ihre Garage- und Stellplatzbelege separat dokumentieren. Dies gilt besonders für große Städte, wo Parkplatzkosten erheblich sein können. Auch für Mitarbeiter, die im Ausland arbeiten, gibt es eine Neuerung: Ab 2026 wird eine neue Höchstgrenze für Unterkunftskosten im Ausland eingeführt, um die internationalen Unterschiede bei Wohnkosten besser abzubilden.
Gültig ab: Sofort anwendbar (mit Gültigkeit ab 2026 für Auslandsregeln)