Druckkündigung: Voraussetzungen für Kündigungen auf Verlangen Dritter
Druckkündigung: Wann darf der Arbeitgeber kündigen, weil Kollegen dagegen protestieren?
Arbeitgeber können nicht einfach einen Mitarbeiter kündigen, nur weil sich die restliche Belegschaft weigert, mit ihm zusammenzuarbeiten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat diese sogenannte „Druckkündigung“ deutlich eingeschränkt. Wer seinen Job auf diese Weise verlieren möchte, muss konkretere Gründe haben.
Bloße Ablehnung reicht nicht aus
Eine reine Weigerung von Kollegen, mit jemandem zu arbeiten, rechtfertigt nach der Rechtsprechung noch keine Kündigung. Der bloße Unwille der Belegschaft ist zu wenig. Stattdessen muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass der betroffene Mitarbeiter durch sein Verhalten den Betriebsfrieden konkret gefährdet oder sogar bereits erheblich gestört hat.
Praktische Auswirkungen
Für Arbeitgeber: Wollen Sie einen Mitarbeiter wegen Konflikten mit der Belegschaft kündigen, müssen Sie dokumentieren, was dieser konkret getan hat – nicht nur, dass andere ihn ablehnen. Beispiele wären Belästigungen, Konflikte oder unerwünschtes Verhalten.
Für Arbeitnehmer: Sie können nicht einfach entlassen werden, weil die Mehrheit Sie nicht mag. Ihr Arbeitgeber muss begründen können, warum Sie selbst ein Problem darstellen – nicht, dass die anderen ein Problem mit Ihnen haben.
Gültig ab: Diese Rechtsprechung des LAG Niedersachsen gilt bereits. Arbeitgeber sollten sie bei zukünftigen Kündigungsentscheidungen beachten.