EuGH-Urteil: EuGH nimmt Stellung zur Kündigung nach Kirchenaustritt
EuGH-Urteil: Kirchenaustritte rechtfertigen keine automatische Kündigung
Der Europäische Gerichtshof hat ein wichtiges Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht gefällt: Katholische Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter nicht allein deshalb kündigen, weil diese aus der Kirche austreten. Ein solches pauschales Kündigungsrecht verstößt gegen europäisches Antidiskriminierungsrecht.
Was hat der EuGH entschieden?
Konkret ging es um eine Mitarbeiterin, die bei einer katholischen Schwangerschaftsberatungsstelle angestellt war. Nachdem sie aus der katholischen Kirche ausgetreten war, kündigte ihr der Arbeitgeber – allein mit der Begründung des Kirchenaustritts. Der EuGH entschied: Das ist nicht zulässig.
Kirchliche Arbeitgeber können zwar grundsätzlich höhere Anforderungen an ihre Mitarbeiter stellen. Eine pauschale Kündigung wegen des bloßen Austritts ist aber eine Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit und verstößt gegen EU-Recht.
Praktische Auswirkungen
Für Beschäftigte: Das Urteil stärkt den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern bei kirchlichen Arbeitgebern erheblich. Ein Kirchenaustritt allein kann keine Kündigung rechtfertigen – es müssen konkrete dienstliche oder persönliche Gründe vorliegen.
Für kirchliche Arbeitgeber: Sie müssen ihre Kündigungspraxis überprüfen und können sich nicht mehr auf automatische Kündigungsklauseln bei Kirchenaustritten berufen.
Auswirkungen auf deutsches Recht: Deutsche Gerichte müssen dieses EU-Urteil bei Rechtsstreitigkeiten berücksichtigen und ihre Rechtsprechung ggf. anpassen.
Gültig ab: Sofort nach Urteilsverkündigung (genaues Datum der Entscheidung in der Originalquelle)