AI SUMMARY: Honorar-Lehrkräfte erhalten längere Übergangsfrist für Selbstständigkeit Honorar-Lehrkräfte können weiterhin bis Ende 2027 als Selbstständige arbeiten, ohne automatisch in die Sozialversicherungspflicht zu rutschen. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsregelung verlängert, um Rechtsunsicherheit abzubauen. Das ändert sich konkret Hintergrund ist ein Urteil des Bundessozialgerichts von 2022 (das sogenannte „Herrenberg-Urteil“), das Honorar-Lehrkräfte in eine rechtliche Grauzone katapultiert hatte. Die […]

Gesetzesänderung: Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften wird auf 2028 verschoben

Honorar-Lehrkräfte erhalten längere Übergangsfrist für Selbstständigkeit

Honorar-Lehrkräfte können weiterhin bis Ende 2027 als Selbstständige arbeiten, ohne automatisch in die Sozialversicherungspflicht zu rutschen. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsregelung verlängert, um Rechtsunsicherheit abzubauen.

Das ändert sich konkret

Hintergrund ist ein Urteil des Bundessozialgerichts von 2022 (das sogenannte „Herrenberg-Urteil“), das Honorar-Lehrkräfte in eine rechtliche Grauzone katapultiert hatte. Die Deutsche Rentenversicherung könnte ihre Tätigkeit als Scheinselbstständigkeit einstufen – mit der Folge, dass nachträglich Sozialversicherungsbeiträge fällig würden.

Mit der neuen Regelung in § 127 SGB IV können betroffene Lehrkräfte unter bestimmten Voraussetzungen nun bis zum 31. Dezember 2027 weitermachen wie bisher. Dies gilt sowohl für die Lehrkräfte selbst als auch für ihre Auftraggeber (Schulen, Bildungseinrichtungen).

Praktische Auswirkungen

Honorar-Lehrkräfte haben damit mehr Planungssicherheit für die nächsten Jahre. Sie müssen nicht befürchten, dass die Rentenversicherung ihre bisherige Tätigkeit rückwirkend umdeutet. Ab 2028 ist dann mit einer neuen Regelung zu rechnen – für diese Zeit sollten sich alle Beteiligten aber schon jetzt auf Veränderungen vorbereiten.

Gültig ab: Mit Wirkung dieser Gesetzesänderung (genaue Rückwirkung dem SGB IV zu entnehmen)

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