LSG-Urteil: Outgesourcte Piloten zählen als Beschäftigte von Ryanair
# Piloten bei Ryanair sind Angestellte – nicht Selbstständige
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Musterverfahren entschieden, dass Piloten bei der irischen Fluggesellschaft Ryanair als abhängig Beschäftigte gelten – nicht als Selbstständige. Damit wird die bisherige Vertragsgestaltung des Konzerns für rechtswidrig befunden.
Was ist der Hintergrund?
Ryanair hatte seine Piloten bislang als unabhängige Auftragnehmer eingestuft und entsprechende Verträge abgeschlossen. Diese Konstruktion sollte ermöglichen, dass die Piloten formal selbstständig sind und Ryanair daher weniger Sozialabgaben zahlt. Das Gericht sah dies jedoch anders.
Was hat das Gericht entschieden?
Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die vertragliche Gestaltung eindeutig auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hindeutet. Dies bedeutet: Die Piloten müssen als reguläre Arbeitnehmer behandelt werden – mit allen daraus folgenden Rechten und Sozialversicherungsleistungen.
Praktische Auswirkungen:
Ryanair muss für diese Piloten rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge zahlen und die volle Arbeitnehmerschutzrechte gewähren. Das Urteil könnte Auswirkungen auf vergleichbare Fälle in der Luftfahrt und anderen Branchen haben, in denen Unternehmen versuchen, Beschäftigte als Selbstständige einzustufen.
Gültig ab: Mit Verkündung des Urteils