AI SUMMARY: Scheinarbeitsverhältnisse: Kein Kurzarbeitergeld möglich Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat entschieden, dass Arbeitgeber bei Scheinarbeitsverhältnissen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Eine mittelhessische GmbH scheiterte mit ihrer Klage auf Kurzarbeitergeld, weil das Arbeitsverhältnis einer Mitgesellschafterin nicht echter Natur war. Worum geht es? Das Gericht erkannte, dass das Arbeitsverhältnis offenbar nur zum Zweck der Förderung geschlossen worden war […]

LSG Urteil: Scheinarbeitsverhältnisse schließen Kurzarbeitergeld aus

Scheinarbeitsverhältnisse: Kein Kurzarbeitergeld möglich

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat entschieden, dass Arbeitgeber bei Scheinarbeitsverhältnissen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Eine mittelhessische GmbH scheiterte mit ihrer Klage auf Kurzarbeitergeld, weil das Arbeitsverhältnis einer Mitgesellschafterin nicht echter Natur war.

Worum geht es?

Das Gericht erkannte, dass das Arbeitsverhältnis offenbar nur zum Zweck der Förderung geschlossen worden war – also nicht auf einer echten Geschäftstätigkeit beruhte. Bei solchen Scheinarbeitsverhältnissen, die rechtlich nicht substanziell sind, greift die Förderung durch Kurzarbeitergeld nicht.

Praktische Auswirkungen:

Für Arbeitgeber: Fiktive Beschäftigungsverhältnisse, die nur auf dem Papier existieren, qualifizieren sich nicht für staatliche Zuschüsse wie Kurzarbeitergeld – auch nicht in Krisenzeiten. Die Arbeitsagentur wird die Echtheit des Arbeitsverhältnisses prüfen.

Für Beschäftigte: Wer in einem echten Arbeitsverhältnis tätig ist, behält seinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Nur bei erkannten Scheinarbeitsverhältnissen entfällt dieser Schutz.

Wichtig: Unternehmen sollten darauf achten, dass Arbeitsverhältnisse tatsächlich gelebt und dokumentiert werden – nicht nur zur Förderungssicherung.

Gültig ab: Sofort gültig (orientiert sich an aktueller Rechtsprechung)