AI SUMMARY: Kostenlose oder billige Flüge für Mitarbeiter: Das müssen Arbeitgeber 2026/2027 versteuern Luftfahrtunternehmen und Reisebüros dürfen ihren Beschäftigten weiterhin kostenlose oder vergünstigte Flüge anbieten – müssen diese aber als Lohnvorteil versteuern. Das Bundesfinanzministerium hat die Bewertungsregeln für solche Mitarbeiterflüge nun für 2026 und 2027 neu festgelegt. Worum geht es? Wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen kostenlosen […]

Rabattfreibetrag: Geldwerter Vorteil bei unentgeltlichen oder verbilligten Flügen

Kostenlose oder billige Flüge für Mitarbeiter: Das müssen Arbeitgeber 2026/2027 versteuern

Luftfahrtunternehmen und Reisebüros dürfen ihren Beschäftigten weiterhin kostenlose oder vergünstigte Flüge anbieten – müssen diese aber als Lohnvorteil versteuern. Das Bundesfinanzministerium hat die Bewertungsregeln für solche Mitarbeiterflüge nun für 2026 und 2027 neu festgelegt.

Worum geht es?

Wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen kostenlosen oder stark verbilligten Flug gewährt, handelt es sich um einen sogenannten geldwerten Vorteil. Dieser muss wie ein zusätzliches Einkommen behandelt und versteuert werden – das ist auch bei Mitarbeiterdiskounts der Fall.

Besonders in der Luftfahrtbranche und bei Reiseveranstaltern ist dies üblich: Sie bieten ihren Angestellten Freiflüge oder vergünstigte Tickets als Benefit an. Der Wert dieser Vorteile muss aber in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden.

Was hat sich geändert?

Das Finanzministerium hat für 2026 und 2027 neue Bewertungsvorgaben erlassen, wie solche kostenlosen oder verbilligten Flüge bei der Lohnsteuer zu behandeln sind. Die genauen neuen Sätze und Berechnungsmethoden unterscheiden sich von den bisherigen Regeln.

Praktische Auswirkungen

Für Arbeitgeber: Sie müssen bei der Lohnabrechnung die neuen Wertansätze anwenden und die Flugvorteile korrekt als Arbeitslohn versteuern.

Für Arbeitnehmer: Der Wert der kostenlosen oder billigen Flüge erhöht das zu versteuernde Einkommen. Das wirkt sich auf die Lohnsteuer und ggf. die Sozialversicherungsbeiträge aus.

Gültig ab: 1. Januar 2026

Hinweis: Die genauen neuen Bewertungssätze sollten mit einem Steuerberater geklärt werden, da diese komplex sein können und je nach Flugstrecke und -typ unterschiedlich bewertet werden.