Rechtsprechung: Abhängige Beschäftigung von Gesellschafter-Geschäftsführer bei Stichentscheidsklausel
Bundessozialgericht: Geschäftsführer mit Stichentscheid können Arbeitnehmer sein
Eine wichtige Klarstellung für Gesellschafter-Geschäftsführer: Der bloße Titel und selbst ein 50-prozentiger Unternehmensanteil garantieren nicht automatisch, dass eine Person als selbstständig gilt. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass auch Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein können – wenn sie faktisch keine Kontrolle über das Unternehmen haben.
Worum geht es?
In diesem Fall konnte ein Geschäftsführer zwar 50 Prozent der Stammkapitalanteile halten, war aber durch eine Stichentscheidsklausel bei Entscheidungen faktisch machtlos. Das bedeutet: Bei Uneinigkeit zwischen den Gesellschaftern entschied ein Dritter – nicht der betroffene Geschäftsführer. Dadurch konnte er die wichtigen Geschäftsentscheidungen nicht mitbestimmen.
Praktische Auswirkungen
Das Urteil ändert die Bewertung von Beschäftigungsverhältnissen grundlegend: Für die Sozialversicherung zählt nicht allein die formale Position, sondern die tatsächliche Einflussmöglichkeit auf das Unternehmen. Wer als Geschäftsführer keinen realen Gestaltungsspielraum hat – etwa durch Verträge eingebunden ist, die seine Handlungsfreiheit einschränken – kann als abhängig Beschäftigter eingestuft werden. Das bedeutet: Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung greifen wie bei normalen Arbeitnehmern.
Für betroffene Geschäftsführer kann das finanzielle Folgen haben, etwa bei Beitragsnachzahlungen. Umgekehrt haben sie dann aber auch Anspruch auf Leistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld.
Gültig ab: Mit dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts