AI SUMMARY: Kirchen dürfen Religionszugehörigkeit als Einstellungskriterium fordern Kirchliche Arbeitgeber können in begründeten Fällen verlangen, dass Bewerber einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehören. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Regel nach einem jahrelangen Rechtsstreit erneut bestätigt – nachdem das Bundesverfassungsgericht kritisiert hatte, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht ausreichend beachtet worden war. Was ändert sich konkret? Bislang gab es Unstimmigkeiten zwischen […]

Selbstbestimmungsrecht der Kirchen: Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung für eine Einstellung

Kirchen dürfen Religionszugehörigkeit als Einstellungskriterium fordern

Kirchliche Arbeitgeber können in begründeten Fällen verlangen, dass Bewerber einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehören. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Regel nach einem jahrelangen Rechtsstreit erneut bestätigt – nachdem das Bundesverfassungsgericht kritisiert hatte, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht ausreichend beachtet worden war.

Was ändert sich konkret?

Bislang gab es Unstimmigkeiten zwischen den Gerichten: Eine konfessionslose Bewerberin hatte geklagt, nachdem eine Kirche sie wegen ihrer fehlenden Religionszugehörigkeit nicht eingestellt hatte. Das Bundesverfassungsgericht wies das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass es die Religionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bei dieser Abwägung zu wenig berücksichtigt hatte.

Die aktuelle Entscheidung stellt nun klar: Kirchen haben das Recht, bei Einstellungen Religionszugehörigkeit zu fordern – solange es dafür sachliche Gründe gibt. Dies gilt besonders für Positionen, die unmittelbar mit religiösen Aufgaben verbunden sind (etwa Pfarrer, Religionslehrer, Seelsorger).

Praktische Auswirkungen

Bewerber ohne Religionszugehörigkeit können bei kirchlichen Arbeitgebern abgelehnt werden, wenn die Position einen engen Bezug zur Kirche oder ihren Aufgaben hat. Allerdings gilt das nicht unbegrenzt – die Kirche muss nachweisen, dass die Religionszugehörigkeit tatsächlich relevant für die Stelle ist.

Gültig ab: Diese Rechtslinie gilt seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und betrifft künftige Einstellungen bei kirchlichen Arbeitgebern.

Hinweis: Dies betrifft vorrangig katholische und evangelische Kirchen sowie andere anerkannte Religionsgemeinschaften.