Sozialversicherung: Sozialversicherungsbeiträge aus Feiertagszuschlägen richtig berechnen
Feiertagszuschläge: Steuerlich steuerfrei, sozialversicherungspflichtig
Viele Arbeitnehmer erhalten für die Arbeit an Feiertagen wie Ostern oder dem 1. Mai attraktive Zuschläge. Diese sind oft steuerfrei – doch in der Sozialversicherung gelten andere Regeln. Arbeitgeber müssen hier aufpassen: Was steuerlich nicht zählt, kann sozialversicherungspflichtig sein.
Das ändert sich konkret:
Die Sozialversicherung bewertet Feiertagszuschläge anders als das Finanzamt. Während ein Feiertagszuschlag von bis zu 25 Prozent des Grundlohns steuerlich komplett steuerfrei sein kann, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierauf dennoch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Das gilt für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Der Grund: Die Sozialversicherung orientiert sich nicht an der Steuerbefreiung, sondern daran, ob ein echter wirtschaftlicher Vorteil für den Arbeitnehmer entsteht. Das ist bei Feiertagszuschlägen regelmäßig der Fall – unabhängig davon, ob die Finanzbehörde sie steuerfrei einstuft.
Praktische Auswirkungen:
Arbeitgeber müssen Feiertagszuschläge bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge vollständig berücksichtigen. Die Beitragssätze (zusammen etwa 40 Prozent) fallen also auch auf diese Zuschläge an. Es ist wichtig, dies bei der Abrechnung korrekt zu erfassen und nicht zu verwechseln mit der Steuerbefreiung.
Gültig ab: Diese Regelung ist bereits etablierte Rechtspraxis.