SV-Meldungen Personengruppe 190: Meldung von Praktikanten in der Unfallversicherung
Praktikanten müssen in der Unfallversicherung angemeldet werden
Studierende, die ein Zwischenpraktikum absolvieren, sind automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert – auch wenn sie in anderen Bereichen der Sozialversicherung befreit sind. Für Arbeitgeber gelten dabei unterschiedliche Meldepflichten, je nachdem ob das Praktikum bezahlt wird oder nicht.
Was sich ändert
Die Unfallversicherung schützt Praktikanten bereits während ihrer Tätigkeit ab dem ersten Tag. Dies gilt unabhängig davon, ob das Praktikum freiwillig, curricular vorgeschrieben oder bezahlt ist. Der Versicherungsschutz umfasst Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Praktische Auswirkungen
Bezahlte Praktika: Arbeitgeber müssen den Praktikanten anmelden – wie bei regulären Arbeitnehmern auch. Die Meldung erfolgt zur Unfallversicherung und ggf. zur Krankenversicherung.
Unbezahlte Praktika: Auch hier besteht Unfallversicherungsschutz, aber keine allgemeine Meldepflicht zur Berufsgenossenschaft – es sei denn, das Unternehmen hat eine Betriebsstätte mit angestelltem Personal.
Wichtig für Arbeitgeber: Kontrollieren Sie die Regelungen Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft, um sicherzustellen, dass Sie korrekt melden. Im Zweifelsfall sollten Sie die UV-Meldung durchführen – das ist auf der sicheren Seite.
Gültig ab: Diese Regelung ist bereits seit längerer Zeit gültig und wird regelmäßig durch die Sozialversicherungsträger kommuniziert.