AI SUMMARY: Teilzeitanspruch: Wann Arbeitnehmende ein Recht auf Stundenreduktion haben Die Teilzeitquote in Deutschland hat einen neuen Höchststand erreicht: 2025 arbeiten knapp 40 Prozent aller Beschäftigten in Teilzeit, wie das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg mitteilt. Damit stellt sich für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Frage, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber einem Wunsch nach […]

Teilzeitanspruch: Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben

Teilzeitanspruch: Wann Arbeitnehmende ein Recht auf Stundenreduktion haben

Die Teilzeitquote in Deutschland hat einen neuen Höchststand erreicht: 2025 arbeiten knapp 40 Prozent aller Beschäftigten in Teilzeit, wie das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg mitteilt. Damit stellt sich für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Frage, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber einem Wunsch nach Stundenreduktion nachkommen muss – und wann er ihn ablehnen darf.

Rechtlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit

Grundsätzlich haben Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit – dieser ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verankert. Der Arbeitgeber darf den Antrag allerdings ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Dazu gehören etwa wirtschaftliche Gründe, Personalengpässe oder organisatorische Probleme.

Wichtig: Der Arbeitgeber muss seine Ablehnung begründen. Pauschale Ablehnungen sind nicht zulässig. Auch muss der Betriebsrat (falls vorhanden) beteiligt werden.

Praktische Auswirkungen

Beschäftigte sollten ihren Teilzeitwunsch schriftlich einreichen – mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Startdatum. Der Arbeitgeber hat dann drei Wochen Zeit, um zu antworten. Bei Ablehnung muss er konkrete betriebliche Gründe nennen, nicht nur „Nein“ sagen.

In kleineren Betrieben (unter 15 Mitarbeitern) gibt es keinen Rechtsanspruch – der Arbeitgeber kann auch ohne Begründung ablehnen. Allerdings kann bei einer Betriebsrätin oder einem Betriebsrat eine Einigung verhandelt werden.

Gültig ab: Diese Regeln gelten seit 2025 unverändert; die Teilzeitquote ist aktuell auf 39,9 Prozent gestiegen.