Teilzeitarbeit: Welche Regelungen bei der Arbeit auf Abruf gelten
Arbeit auf Abruf: Das müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen
Besonders in Gastronomie und Hotels ist Arbeit auf Abruf weit verbreitet. Dabei werden Arbeitnehmer je nach Bedarf flexibel eingeplant – eine Regelung, die vor allem Mini-Jobber betrifft. Allerdings gibt es gesetzliche Vorgaben, die beide Seiten beachten müssen.
Was ist Arbeit auf Abruf?
Bei dieser Arbeitsform verpflichtet sich der Arbeitnehmer, verfügbar zu sein, wird aber nicht kontinuierlich beschäftigt. Der Arbeitgeber ruft die Arbeitskräfte je nach Geschäftsbedarf ab – typisch für saisonale Schwankungen oder kurzfristige Personalbedarfe.
Praktische Auswirkungen
Für Arbeitgeber: Sie dürfen nur tatsächlich geleistete Stunden zahlen. Allerdings müssen sie gesetzliche Mindestvorgaben einhalten – beispielsweise Ruhezeiten zwischen den Schichten und klare Abrufmodalitäten im Arbeitsvertrag festhalten.
Für Arbeitnehmer: Ein bloßes Bereitschaftsversprechen ohne garantierte Mindeststunden ist zulässig. Allerdings sollten Beschäftigte darauf achten, dass Abrufzeiten und Benachrichtigungsfristen klar geregelt sind, um ihre Planbarkeit nicht zu gefährden.
Wichtig: Der Arbeitsvertrag muss Art und Umfang der Abrufarbeit konkret festhalten. Willkürliche Abrufe oder ständige Kurzfristwechsel können problematisch werden.
Gültig ab: Diese Regelungen gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)