Urteil: Fehler im Aufhebungsvertrag kann teuer werden
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil klargemacht: Arbeitgeber können einen Aufhebungsvertrag nicht einfach nachträglich korrigieren, wenn dieser fehlerhaft ist. Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf die im Vertrag vereinbarte Leistung – auch wenn der Arbeitgeber behauptet, sich verrechnet zu haben.
Im konkreten Fall versuchte ein Arbeitgeber, einen bereits unterzeichneten Aufhebungsvertrag teilweise anzufechten, weil dieser aus seiner Sicht fehlerhafte Angaben zum monatlichen Überbrückungsgeld enthielt. Das Gericht wies diese Anfechtung ab: Sobald beide Seiten den Vertrag unterschrieben haben, können sich Arbeitgeber nicht mehr darauf berufen, dass sie sich irgendwo verschrieben oder verrechnet haben.
Praktische Auswirkungen:
- Sorgfalt beim Abschluss: Arbeitgeber sollten Aufhebungsverträge vor der Unterzeichnung gründlich überprüfen – nachträgliche Korrektionen sind nicht einfach möglich.
- Schutz für Arbeitnehmer: Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat, kann sich auf die darin festgehaltenen Leistungen verlassen.
- Vorsicht bei Verhandlungen: Arbeitnehmer sollten ebenfalls genau prüfen, was sie unterzeichnen – auch hier gilt: Was unterschrieben ist, bleibt bindend.
Gültig ab: Dieses Urteil gilt sofort und kann Arbeitgeber zu Nachzahlungen verpflichten, wenn sie bereits einen fehlerhaften Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben.