AI SUMMARY: Landesarbeitsgericht: Spätschicht berechtigt nicht zu Nachtschichtzuschlägen Ein Arbeitnehmer hatte geklagt, weil er für seine Arbeit in der sogenannten Spätschicht Nachtschichtzuschläge forderte. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen hat diese Klage nun abgewiesen – Spätschichten fallen demnach nicht unter tarifvertragliche Regelungen für Nachtarbeit. Was ist der Unterschied zwischen Spät- und Nachtschicht? Die Spätschicht endet zwar erst am Abend […]

Urteil: Kein Nachtschichtzuschlag für Spätschicht

Landesarbeitsgericht: Spätschicht berechtigt nicht zu Nachtschichtzuschlägen

Ein Arbeitnehmer hatte geklagt, weil er für seine Arbeit in der sogenannten Spätschicht Nachtschichtzuschläge forderte. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen hat diese Klage nun abgewiesen – Spätschichten fallen demnach nicht unter tarifvertragliche Regelungen für Nachtarbeit.

Was ist der Unterschied zwischen Spät- und Nachtschicht?

Die Spätschicht endet zwar erst am Abend oder in den frühen Nachtstunden, fällt aber rechtlich nicht in die gleiche Kategorie wie echte Nachtschichtarbeit. Das Gericht machte deutlich, dass tarifvertragliche Zuschläge für Nachtarbeit nur dann gezahlt werden müssen, wenn die Arbeitszeiten tatsächlich den vertraglich definierten Nachtarbeitszeitraum betreffen – nicht bereits bei einer späten Schicht.

Praktische Auswirkungen

Arbeitnehmer in Spätschichten können sich auf diese Entscheidung nicht verlassen, um Nachtschichtzuschläge zu fordern. Wer in Spätschichten arbeitet, sollte seinen Arbeitsvertrag und die geltenden Tarifverträge genau prüfen, um zu sehen, ob dort spezielle Zuschläge für diese Schichtform vorgesehen sind. Eine pauschale Anspruchsberechtigung besteht nicht.

Gültig ab: Mit Verkündung des LAG-Urteils Thüringen

Hinweis: Dies ist eine gerichtliche Entscheidung. Tarifverträge und Arbeitsverträge können abweichende Regelungen vorsehen. Im Einzelfall sollte rechtliche Beratung eingeholt werden.