Urteil: Keine Sonderleistung wegen Streikteilnahme
Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter eine jährliche Sonderzahlung (etwa Weihnachtsgeld) kürzen oder streichen, wenn dieser an Streiks teilgenommen hat und dadurch Fehltage entstanden sind. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat entschieden, dass eine entsprechende Betriebsvereinbarung zulässig ist.
Worum ging es im Fall?
Ein Arbeitgeber verweigerte seinem Mitarbeiter die jährliche Sonderzahlung komplett. Begründung: Der Mitarbeiter hatte wegen Streikteilnahme zahlreiche Fehltage angesammelt. Eine Betriebsvereinbarung im Unternehmen sah vor, dass auch streikbedingte Abwesenheiten zur Kürzung oder zum Ausfall der Sonderzahlung führen können.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LAG Nürnberg bestätigte: Eine solche Regelung in einer Betriebsvereinbarung ist wirksam. Streikbedingte Fehltage können somit genauso wie andere Abwesenheiten bei der Berechnung von Sonderzahlungen berücksichtigt werden. Das Streikrecht der Arbeitnehmer wird dadurch nicht verletzt – es schützt nämlich nur vor Kündigung oder Bestrafung, nicht aber vor den wirtschaftlichen Folgen der Arbeitsniederlegung.
Praktische Auswirkungen
Für Arbeitnehmer ist dies eine wichtige Unterscheidung: Zwar können sie nicht wegen Streikteilnahme gekündigt oder bestraft werden. Allerdings können Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gekürzt werden, wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung dies vorsieht und die Kürzung an Fehlzeiten gekoppelt ist.
Gültig ab: Urteil bereits ergangen (Aktenzeichen nicht angegeben)