Urteil: Klinik hat Weisungsrecht für Abtreibungsverbot
Klinik darf Abtreibungen in Nebentätigkeit nicht verbieten
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden: Eine kirchliche Klinik darf ihrem Chefarzt nicht untersagen, während einer genehmigten Nebentätigkeit legale Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers hat hier Grenzen.
Das Urteil im Detail
Die Klinik wollte dem Arzt per Dienstanweisung verbieten, Abtreibungen auch außerhalb seiner Haupttätigkeit in der Klinik vorzunehmen. Das Gericht lehnte dies ab: Bei genehmigten Nebentätigkeiten kann der Arbeitgeber nicht einfach bestimmte Tätigkeiten untersagen – auch nicht aus religiösen oder ethischen Gründen der Institution.
Allerdings bestätigte das Gericht: Für die Haupttätigkeit in der Klinik selbst darf der Arbeitgeber durchaus Anweisungen erteilen und beispielsweise Abtreibungen dort untersagen, wenn das der Unternehmensphilosophie entspricht.
Praktische Auswirkungen
Für Ärzte und medizinisches Personal bedeutet dies: Der Arbeitgeber kann nicht kontrollieren, welche legalen Tätigkeiten Sie in Ihrer Freizeit oder in genehmigten Nebenjobs ausüben. Sein Direktionsrecht endet dort, wo die Angestelltentätigkeit endet. Allerdings kann er für seine eigene Einrichtung Grenzen setzen.
Gültig ab: Mit dieser Urteilsverkündung (genaues Datum nicht genannt)
Hinweis: Dies ist ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts. Für Ihre konkrete Situation sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren.