Urteil: Kündigungsschutz vor Beginn jedes Elternzeitabschnitts
Kündigungsschutz gilt auch vor jedem weiteren Elternzeitabschnitt
Eltern in Deutschland erhalten einen wichtigen Schutz vor der Kündigung: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass der Kündigungsschutz nicht nur vor dem ersten Elternzeitabschnitt gilt, sondern auch vor jedem darauffolgenden Abschnitt. Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer also beispielsweise kurz vor dem zweiten oder dritten Teil seiner geplanten Elternzeit nicht kündigen.
Was bedeutet diese Entscheidung konkret?
Viele Eltern nehmen ihre Elternzeit in mehreren Teilen, verteilt über mehrere Jahre. Bislang war unklar, ob der gesetzliche Kündigungsschutz nur beim ersten Abschnitt greift. Das Gericht macht nun klar: Der Schutz erstreckt sich auf jeden geplanten Elternzeitabschnitt – unabhängig davon, ob es das erste, zweite oder drittes Mal ist.
Das bedeutet, Arbeitgeber müssen vor Antritt eines jeden Elternzeitabschnitts große Vorsicht walten lassen. Eine Kündigung ist in dieser Zeit grundsätzlich nicht möglich.
Praktische Auswirkungen
Arbeitnehmer sollten ihre Elternzeitabschnitte rechtzeitig anmelden – spätestens sieben Wochen vor Beginn. Mit dieser schriftlichen Anmeldung beginnt dann auch der Kündigungsschutz für diesen Abschnitt. Arbeitgeber müssen diese Fristen beachten und können während dieser Zeit keine ordentliche Kündigung aussprechen.
Gültig ab: Diese Gerichtsentscheidung ist sofort bindend für Arbeitsgerichte in Nordrhein-Westfalen