Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung
Neue Grenzwerte für Luftschadstoffe am Arbeitsplatz ab Mai 2026
Deutschland passt die zulässigen Luftgrenzwerte am Arbeitsplatz an neue EU-Vorgaben an. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wird mit Wirkung zum 16. Mai 2026 entsprechend angepasst. Hintergrund ist eine neue EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Luftverschmutzung am Arbeitsplatz.
Was ändert sich konkret?
Der Grenzwertkatalog in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wird aktualisiert. Damit werden strengere oder teilweise auch angepassste Grenzen für Schadstoffe in der Luft am Arbeitsplatz festgelegt. Parallel dazu werden auch die Regelungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) geändert – diese regelt den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen wie Viren oder Bakterien.
Praktische Auswirkungen
Arbeitgeber müssen ihre Maßnahmen zum Schutz vor Luftverschmutzung überprüfen und möglicherweise anpassen. Dies betrifft besonders Betriebe mit Exposition gegenüber Chemikalien oder biologischen Stoffen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeprogramme müssen den neuen Grenzwerten entsprechen. Für viele Betriebe dürfte dies bedeuten, dass Lüftungssysteme optimiert oder Schutzmaßnahmen verstärkt werden müssen.
Gültig ab: 16. Mai 2026
Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 136, Verordnung v. 11.05.2026