AI SUMMARY: Landwirtschaft: Neue Regelung für kurzfristige Arbeitskräfte ab 2026 Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten ab 1. Januar 2026 geänderte Zeitgrenzen. Das betrifft vor allem Saisonarbeiter in der Ernte und anderen zeitlich begrenzten Tätigkeiten. Was ändert sich? Bislang konnten landwirtschaftliche Betriebe Arbeitskräfte kurzfristig ohne Sozialversicherungsbeiträge beschäftigen – unter bestimmten Bedingungen waren solche Beschäftigungen versicherungsfrei. Ab […]

Versicherungsrecht: Besondere Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben

Landwirtschaft: Neue Regelung für kurzfristige Arbeitskräfte ab 2026

Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten ab 1. Januar 2026 geänderte Zeitgrenzen. Das betrifft vor allem Saisonarbeiter in der Ernte und anderen zeitlich begrenzten Tätigkeiten.

Was ändert sich?

Bislang konnten landwirtschaftliche Betriebe Arbeitskräfte kurzfristig ohne Sozialversicherungsbeiträge beschäftigen – unter bestimmten Bedingungen waren solche Beschäftigungen versicherungsfrei. Ab 2026 gibt es jetzt eigene, speziell angepasste Zeitgrenzen für diesen Bereich. Dies soll die Besonderheiten der Landwirtschaft berücksichtigen, wo Arbeitsspitzen etwa bei der Ernte unvermeidbar sind.

Konkret bedeutet das: Arbeitgeber in der Landwirtschaft müssen die neuen Fristen beachten, um von der Versicherungsfreiheit zu profitieren. Wer diese überschreitet, muss seine Mitarbeiter zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anmelden.

Praktische Auswirkungen

Landwirtschaftliche Betriebe sollten ihre Personalplanung überprüfen und dokumentieren, wie lange einzelne Saisonkräfte tätig sind. Eine genaue Erfassung der Arbeitszeiten wird wichtiger, um nicht versehentlich in die Versicherungspflicht zu rutschen. Im Zweifelsfall sollten Betriebe die genauen Grenzen mit ihrer Sozialversicherung klären.

Gültig ab: 1. Januar 2026