Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein Chefarzt während einer bereits genehmigten Nebentätigkeit außerhalb seiner Klinik weiterhin Schwangerschaftsabbrüche vornehmen darf. Das Urteil wirft die grundsätzliche Frage auf: Was ist bei Nebenbeschäftigungen arbeitsrechtlich zulässig?
Die grundsätzlichen Regeln
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich neben ihrer Haupttätigkeit einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Allerdings gibt es wichtige Grenzen: Der Arbeitgeber kann Nebentätigkeiten untersagen oder einschränken, wenn diese die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, Konkurrenzinteressen gefährden oder berechtigte Vertrauensinteressen verletzen.
Im Regelfall muss der Arbeitnehmer seine geplante Nebentätigkeit dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser kann dann innerhalb einer angemessenen Frist Bedenken äußern oder die Tätigkeit untersagen – muss dies aber begründen.
Praktische Auswirkungen
Für Arbeitgeber: Sie haben das Recht, Nebentätigkeiten zu kontrollieren und zu verbieten, wenn berechtigte Gründe vorliegen. Eine pauschale Untersagung ist jedoch nicht zulässig.
Für Arbeitnehmer: Transparenz ist wichtig – verschweigen Sie Nebenjobs nicht. Wenn der Arbeitgeber eine Tätigkeit genehmigt hat, darf er diese später nicht grundlos einschränken oder mit neuen Bedingungen verknüpfen.
Im Gesundheitswesen: Das Urteil des LAG Hamm zeigt, dass selbst in sensiblen Bereichen wie der Medizin genehmigt Nebentätigkeiten geschützt sind – solange sie nicht in direkten Konflikt mit der Haupttätigkeit geraten.
Gültig ab: Dieses Urteil des LAG Hamm ist aktuell und prägt die aktuelle Rechtsprechung.