Annahmeverzugslohn und Rechtswahl: BAG-Urteil zur Abbedingung
**Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 96/24**
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Annahmeverzugslohn durch Rechtswahlklauseln abbedungen werden kann.
## Kernaussage
Der Annahmeverzugslohn ist eine Schutzvorschrift des Arbeitsrechts, die dem Arbeitnehmer zusteht, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annimmt. Die Entscheidung behandelt die Grenzen bei der Abbedingung solcher Ansprüche durch vertragliche Regelungen mit Auslandsbezug.
## Praktische Relevanz für HR
Für Personalverantwortliche ist das Urteil relevant, wenn es um: – **Internationale Arbeitsverträge** mit Rechtswahl-Klauseln geht – **Verzicht auf Annahmeverzugslohn** durch vertragliche Vereinbarungen – **Geltung ausländischen Rechts** in deutschen Arbeitsverhältnissen
Die Entscheidung verdeutlicht, dass nicht jede Rechtswahlklausel die zwingenden Schutzvorschriften des deutschen Arbeitsrechts aushebelt. HR-Abteilungen sollten internationale Arbeitsverträge kritisch überprüfen, ob Abbedingungen von Annahmeverzugslohn wirksam sind.
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Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de