Annahmeverzugslohn und Rechtswahl: Bundesarbeitsgericht präzisiert Abbedingungsmöglichkeiten
**Aktenzeichen:** 2 AZR 102/24 (Bundesarbeitsgericht)
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage befasst, inwieweit Annahmeverzugslohn durch Rechtswahl abbedungen werden kann – eine wichtige Entscheidung für international tätige Unternehmen und grenzüberschreitende Arbeitsverträge.
## Das Kernproblem
Annahmeverzugslohn entsteht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung anbietet oder ermöglicht, obwohl dieser bereit und willens ist zu arbeiten. Die zentrale Frage lautete: Können Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Wahl eines ausländischen Rechts (etwa eines nicht-deutschen Arbeitsrechts) den Anspruch auf Annahmeverzugslohn aushebeln?
## Bedeutung für die Praxis
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf: – **Internationale Arbeitsverträge** mit Rechtswahl-Klauseln – **Outsourcing und Arbeitnehmerüberlassung** – **Betriebsstilllegungen und Kurzarbeit** – **Compliance bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen**
HR-Fachleute sollten ihre Arbeitsverträge überprüfen, insbesondere wenn ausländisches Recht vereinbart wurde. Eine bloße Rechtswahl schützt Arbeitgeber nicht automatisch vor Annahmeverzugslohn-Ansprüchen.
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Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de