Annahmeverzugsvergütung: Arbeitgeber muss keine Auskunft über Bewerbungen geben
**Bundesarbeitsgericht klärt Grenzen der Auskunftspflicht**
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage befasst, welche Informationen ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in Annahmeverzug erteilen muss. Die Entscheidung ist relevant für HR-Profis, die mit Ansprüchen von freigestellten Mitarbeitern konfrontiert sind.
## Kernaussage des Urteils
Ein Arbeitnehmer, der sich in Annahmeverzug befindet (weil der Arbeitgeber Arbeit nicht anbietet), hat **keinen Anspruch auf detaillierte Auskunft** darüber, auf welche Stellenangebote der Arbeitgeber den Mitarbeiter hätte vermitteln können.
## Praktische Konsequenzen
Freigestellte Arbeitnehmer können nicht verlangen, dass der Arbeitgeber ihnen offenlegt: – Welche Jobangebote verfügbar waren – Warum sie nicht auf diese vermittelt wurden – Details zu Bewerbungsverfahren im Unternehmen
Dies entlastet Arbeitgeber erheblich, die sich nicht umfassend dokumentieren müssen, um ihre Schadensersatzpflicht in Annahmeverzug zu minimieren.
## Für die Praxis
HR-Abteilungen sollten wissen, dass sie während der Freistellung nicht zu detaillierten Informationen zu internen Vermittlungsbemühungen verpflichtet sind – allerdings sollte dennoch dokumentiert werden, dass der Mitarbeiter angeboten wurde.
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de