AI SUMMARY: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in der Entscheidung 6 AZR 73/25 mit der Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auf Werkstätten für Menschen mit Behinderung auseinandergesetzt. Der Fokus liegt auf der korrekten Berechnung und Gestaltung der Arbeitszeit in diesem speziellen Bereich. **Relevanz für HR-Fachleute:** Diese Entscheidung ist besonders für Personalverantwortliche in […]

Arbeitszeit in Werkstätten für Menschen mit Behinderung: BAG konkretisiert TV-L-Regelungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in der Entscheidung 6 AZR 73/25 mit der Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auf Werkstätten für Menschen mit Behinderung auseinandergesetzt. Der Fokus liegt auf der korrekten Berechnung und Gestaltung der Arbeitszeit in diesem speziellen Bereich.

**Relevanz für HR-Fachleute:**

Diese Entscheidung ist besonders für Personalverantwortliche in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) von Bedeutung, da sie Klarheit über die Anwendung von TV-L-Bestimmungen schafft. Die Regelungen zur Arbeitszeit müssen auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen umgesetzt werden.

**Praktische Implikationen:**

HR-Abteilungen sollten überprüfen, ob ihre Arbeitszeitmodelle in WfbM den aktuellen Vorgaben des BAG entsprechen. Insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitszeiten und deren Dokumentation müssen die spezifischen Anforderungen des TV-L mit den Besonderheiten der Werkstattarbeit in Einklang gebracht werden.

Die Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit bei und hilft, Konflikte bei der Auslegung tarifvertraglicher Arbeitszeit-Regelungen zu vermeiden.

Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de