AI SUMMARY: **Aktenzeichen:** 2 AZR 130/25 (Bundesarbeitsgericht) ## Worum es geht Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit einer grundsätzlich wichtigen Frage beschäftigt: Können einzelne Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH eigenständig Kündigungen aussprechen? Die Antwort fällt eindeutig aus – und zwar negativ. ## Die Kernentscheidung Das Gericht hat eine Kündigung durch Aufsichtsratsmitglieder nach **§ 174 BGB** (Wirkung der Vollmacht) zurückgewiesen. Die […]

Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht einfach kündigen – BAG klärt Vertretungsbefugnisse

**Aktenzeichen:** 2 AZR 130/25 (Bundesarbeitsgericht)

## Worum es geht

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit einer grundsätzlich wichtigen Frage beschäftigt: Können einzelne Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH eigenständig Kündigungen aussprechen? Die Antwort fällt eindeutig aus – und zwar negativ.

## Die Kernentscheidung

Das Gericht hat eine Kündigung durch Aufsichtsratsmitglieder nach **§ 174 BGB** (Wirkung der Vollmacht) zurückgewiesen. Die Bestimmung macht klar: Nur derjenige, der eine gültige Vollmacht oder entsprechende Vertretungsbefugnisse besitzt, kann im Namen eines anderen handeln.

## Praktische Bedeutung für HR

Für Personalabteilungen ist diese Entscheidung relevant:

– **Kündigungen müssen von befugten Personen ausgehen** – typischerweise vom Geschäftsführer oder von Organen, die ausdrücklich bevollmächtigt sind – **Einzelne Aufsichtsratsmitglieder haben grundsätzlich keine Kündigungskompetenz**, da dies in die Geschäftsführungsbefugnisse fällt – **Vorsicht bei formal fragwürdigen Kündigungen**: Sie können angefochten werden

## Empfehlung

Überprüfen Sie vor Abschluss von Kündigungen sorgfältig, welche Person oder welches Organ dazu befugt ist. Bei GmbHs liegt diese Kompetenz regelmäßig beim Geschäftsführer – nicht beim Aufsichtsrat.

Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de