Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht einfach kündigen – BAG klärt Vertretungsbefugnisse
**Aktenzeichen:** 2 AZR 130/25 (Bundesarbeitsgericht)
## Worum es geht
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit einer grundsätzlich wichtigen Frage beschäftigt: Können einzelne Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH eigenständig Kündigungen aussprechen? Die Antwort fällt eindeutig aus – und zwar negativ.
## Die Kernentscheidung
Das Gericht hat eine Kündigung durch Aufsichtsratsmitglieder nach **§ 174 BGB** (Wirkung der Vollmacht) zurückgewiesen. Die Bestimmung macht klar: Nur derjenige, der eine gültige Vollmacht oder entsprechende Vertretungsbefugnisse besitzt, kann im Namen eines anderen handeln.
## Praktische Bedeutung für HR
Für Personalabteilungen ist diese Entscheidung relevant:
– **Kündigungen müssen von befugten Personen ausgehen** – typischerweise vom Geschäftsführer oder von Organen, die ausdrücklich bevollmächtigt sind – **Einzelne Aufsichtsratsmitglieder haben grundsätzlich keine Kündigungskompetenz**, da dies in die Geschäftsführungsbefugnisse fällt – **Vorsicht bei formal fragwürdigen Kündigungen**: Sie können angefochten werden
## Empfehlung
Überprüfen Sie vor Abschluss von Kündigungen sorgfältig, welche Person oder welches Organ dazu befugt ist. Bei GmbHs liegt diese Kompetenz regelmäßig beim Geschäftsführer – nicht beim Aufsichtsrat.
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de