AI SUMMARY: Das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 55/25) befasst sich mit einer grundsätzlichen Frage des Kündigungsschutzrechts: Muss ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vor einer außerordentlichen Kündigung anhören – auch wenn dieser sich im Urlaub befindet? **Die Relevanz der Frage** Diese Entscheidung ist für HR-Fachleute von großer Bedeutung, da sie klärt, unter welchen Umständen eine außerordentliche Kündigung wirksam ist. Die […]

Außerordentliche Kündigung: Formale Anforderungen auch im Urlaub

Das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 55/25) befasst sich mit einer grundsätzlichen Frage des Kündigungsschutzrechts: Muss ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vor einer außerordentlichen Kündigung anhören – auch wenn dieser sich im Urlaub befindet?

**Die Relevanz der Frage**

Diese Entscheidung ist für HR-Fachleute von großer Bedeutung, da sie klärt, unter welchen Umständen eine außerordentliche Kündigung wirksam ist. Die formalen Anforderungen des § 102 BGB schreiben vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer Kündigung anhören muss – eine Pflicht, die oft unterschätzt wird.

**Praktische Implikationen**

Die Urlaubs- oder Abwesenheitssituation eines Arbeitnehmers entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Anhörungspflicht. Wer eine außerordentliche Kündigung plant, muss sicherstellen, dass die formalen Voraussetzungen eingehalten werden – unabhängig davon, ob der Betroffene gerade im Urlaub ist oder nicht.

Unternehmen sollten daher bei außerordentlichen Kündigungen nicht leichtfertig vorgehen und im Zweifelsfall rechtliche Beratung einholen, um Unwirksamkeiten zu vermeiden.

Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de