BAG: Variable Vergütung darf nicht wegen Arbeitsunfähigkeit gekürzt werden
**Entscheidung 10 AZR 193/24 – Bundesarbeitsgericht**
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob ein Arbeitgeber variable Vergütungsbestandteile kürzen darf, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsunfähigkeit Ziele nicht erreicht hat.
## Der Fall
Ein Betriebsvereinbarung sah variable Vergütung mit Zielerreichungsvorgaben vor. Der Arbeitgeber kürzelte die variable Vergütung eines Arbeiters, weil dieser wegen Arbeitsunfähigkeit (ohne Entgeltfortzahlungsanspruch) die vereinbarten Ziele nicht erfüllt hatte. Er berief sich auf den Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“.
## Die Entscheidung des BAG
Das BAG machte deutlich: Der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ gilt nicht automatisch für variable Vergütungsbestandteile. Eine Kürzung der variablen Vergütung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ist rechtlich problematisch, wenn der Arbeitnehmer die Zielverfehlungen nicht selbst zu vertreten hat.
**Für HR-Profis wichtig:** Betriebsvereinbarungen zur variablen Vergütung sollten ausdrücklich regeln, wie mit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit umzugehen ist. Eine pauschale Anrechnung von Fehlzeiten auf die Zielerreichung kann zu unwirksamen Kürzungen führen.
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de