Betriebsratswahl: Wahlrecht von Führungskräften in Matrix-Strukturen geklärt
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit einer wichtigen Frage zur Betriebsratswahl auseinandergesetzt: Wie ist das aktive Wahlrecht von Führungskräften zu behandeln, die in einer unternehmensinternen Matrix-Struktur mehreren Betrieben zugeordnet sind?
## Der praktische Hintergrund
Matrix-Organisationen sind heute weit verbreitet. Arbeitnehmer berichten hier an mehrere Vorgesetzte oder sind funktional verschiedenen Betriebsstätten zugeordnet. Dies führt zu Fragen: In welchem Betrieb hat eine solche Führungskraft Wahlrecht? Darf sie in mehreren Betriebsratswahlen abstimmen?
## Rechtliche Bedeutung
Das Wahlrecht bei Betriebsratswahlen ist ein fundamentales Arbeitnehmerrecht. Eine klare Zuordnung ist essentiell, um: – Doppelabstimmungen auszuschließen – Die Legitimität von Betriebsratswahlen zu sichern – Mitbestimmungsrechte korrekt auszugestalten
## Für HR-Fachleute relevant
Unternehmen mit Matrix-Strukturen sollten ihre Organisationsgefüge überprüfen und dokumentieren, welcher Betrieb für einzelne Arbeitnehmer betriebsstättenmäßig primär maßgeblich ist. Dies ist notwendig für die rechtssichere Durchführung von Betriebsratswahlen.
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Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de