Bundesarbeitsgericht klärt Zinsanspruch bei Rechtsirrtum
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in der Entscheidung 8 AZR 76/25 mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Arbeitnehmer Zinsen auf rückständige Zahlungen beanspruchen kann, wenn ein Rechtsirrtum vorlag.
**Relevanz für die Praxis**
Diese Entscheidung ist für HR-Fachleute und Arbeitgeber von großer Bedeutung, da sie klärt, unter welchen Bedingungen Zinsforderungen durch Arbeitnehmer begründet sind. Ein Rechtsirrtum des Arbeitgebers schützt nicht automatisch vor Zinsansprüchen.
**Kernaussage**
Das BAG verdeutlicht, dass bei der Berechnung von Zinsansprüchen der gute Glaube des Arbeitgebers nicht pauschal herangezogen werden kann. Vielmehr müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Ein bloßer Rechtsirrtum – etwa bei der Auslegung von Tarifverträgen oder Gesetzen – rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Vermeidung von Zinszahlungen.
**Praktische Konsequenz**
Arbeitgeber sollten bei Zahlungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern vorsichtig agieren und im Zweifelsfall rechtliche Beratung einholen. Fehlerhafte Auslegungen können teuer werden – mit Zinsen auf den geschuldeten Betrag.
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de