Bundesarbeitsgericht konkretisiert Abstandsgebot bei außertariflicher Eingruppierung
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der Entscheidung 4 ABR 41/24 mit der Eingruppierung von außertariflich beschäftigten Arbeitnehmern auseinandergesetzt – ein häufiger Streitpunkt in Zustimmungsersetzungsverfahren.
**Kernproblem: Das Abstandsgebot**
Bei der Eingruppierung außertariflich Beschäftigter ist ein zentraler Grundsatz zu wahren: das tarifliche Abstandsgebot. Dieses verbietet, dass außertarifliche Gehälter unterhalb oder zu nah an tariflichen Entgeltgruppen liegen. Das führt zu Konflikten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf eine angemessene Eingruppierung nicht einigen können.
**Praktische Relevanz für HR**
Für HR-Abteilungen ist die Entscheidung wichtig: Bei Einigungsmangelverfahren vor den Arbeitsgerichten muss nachgewiesen werden, dass das Abstandsgebot gewahrt bleibt. Das gilt besonders, wenn:
– außertarifliche Positionen neu bewertet werden – Tarifverträge geändert oder angepasst werden – Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht eingeleitet werden
**Empfehlung für die Praxis**
Dokumentieren Sie bei außertariflichen Eingruppierungen systematisch, wie das Abstandsgebot eingehalten wird. Dies schützt vor gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de