Bundesarbeitsgericht präzisiert Diskriminierungsschutz im Teilzeitrecht
**Az. 6 AZR 132/25**
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage der primären Korrekturkompetenz bei Diskriminierungsverstößen nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) befasst.
## Kernaussage
Die Entscheidung betrifft die Zuständigkeitsverteilung zwischen Arbeitgeber und Gericht bei der Korrektur von Diskriminierungen im Kontext von Teilzeitarbeitsverhältnissen. Zentral ist die Frage, wer primär für die Beseitigung von Diskriminierungen verantwortlich ist.
## Relevanz für HR-Praxis
**Für Personalverantwortliche wichtig:** – § 4 TzBfG schützt Teilzeitbeschäftigte vor ungünstiger Behandlung – Diskriminierungen müssen proaktiv durch den Arbeitgeber identifiziert und korrigiert werden – Eine nachträgliche Korrektur erst durch gerichtliche Intervention ist unzureichend – HR-Abteilungen sollten ihre Prozesse regelmäßig auf TzBfG-Compliance überprüfen
Besonders relevant für Unternehmen mit hohem Anteil an Teilzeitbeschäftigten sowie bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen und Vergütungssystemen.
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Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de