Bundesarbeitsgericht: Schriftsätze an beBPO wahren keine Frist
**Az. 5 AZB 26/25**
Das Bundesarbeitsgericht hat geklärt, dass die Übermittlung von Schriftsätzen an die berufsgenossenschaftliche Beschwerdestelle (beBPO) nicht zur Fristwahrung führt.
## Was HR-Fachleute wissen müssen
Für Arbeitgeber und ihre Rechtsvertreter ist dies eine wichtige Klarstellung: Wer eine Frist in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren einhalten muss, kann sich nicht darauf verlassen, dass eine Einreichung bei der beBPO diese Frist wahrt.
Das Gericht macht deutlich, dass Schriftsätze bei arbeitsgerichtlichen Verfahren unmittelbar beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden müssen – nicht bei anderen Stellen wie der beBPO, auch wenn diese in einem weiteren Kontext mit dem Fall verbunden sein könnten.
## Praktische Konsequenzen
Diese Entscheidung unterstreicht die strikte Anforderung, dass Fristen im Arbeitsrecht durch rechtzeitige Einreichung beim richtigen Gericht gewahrt werden müssen. Eine indirekte Übermittlung oder der Umweg über andere Institutionen reicht nicht aus.
**Tipp für die Praxis:** Arbeitsrechtliche Schriftsätze sollten immer direkt beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Verwenden Sie die elektronischen Einreichungsmöglichkeiten (e-Akte) zur Sicherung des Eingangszeitpunkts.
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de