AI SUMMARY: Das Bundesarbeitsgericht (4 ABR 11/25) hat sich mit einem grundsätzlich wichtigen Fall befasst: der Eingruppierung eines außertariflich beschäftigten Arbeitnehmers im Zustimmungsersetzungsverfahren unter Berücksichtigung des tariflichen Abstandsgebots. ## Worum es geht Das Verfahren behandelt die Frage, wie Gerichte bei der Zustimmungsersetzung für die Eingruppierung vorgehen müssen, wenn es um außertarifliche Arbeitnehmer geht und gleichzeitig tarifliche Abstandsgebote […]

Bundesarbeitsgericht: Tarifliches Abstandsgebot bei Eingruppierung außertariflicher Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht (4 ABR 11/25) hat sich mit einem grundsätzlich wichtigen Fall befasst: der Eingruppierung eines außertariflich beschäftigten Arbeitnehmers im Zustimmungsersetzungsverfahren unter Berücksichtigung des tariflichen Abstandsgebots.

## Worum es geht

Das Verfahren behandelt die Frage, wie Gerichte bei der Zustimmungsersetzung für die Eingruppierung vorgehen müssen, wenn es um außertarifliche Arbeitnehmer geht und gleichzeitig tarifliche Abstandsgebote zu wahren sind. Das Abstandsgebot verpflichtet Arbeitgeber typischerweise, zwischen außertariflichen und tariflich bezahlten Positionen einen Mindestabstand zu halten.

## Praktische Relevanz für HR

Für HR-Fachleute ist dieses Urteil relevant, da es klärt, welche Grenzen bei der Einstufung außertariflicher Mitarbeiter gelten. Arbeitgeber müssen beim Ersatz fehlender Zustimmungen zur Eingruppierung sicherstellen, dass sie nicht gegen tarifvertragliche Regelungen verstoßen – insbesondere nicht gegen Abstandsgebote, die der Tarifvertrag zwischen den Positionen vorsieht.

**Konsequenz:** Bei Umstrukturierungen oder Neueingruppierungen sollten HR-Verantwortliche bereits in der Planung prüfen, ob tarifliche Abstandsgebote eingehalten werden.

Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de