Bundesarbeitsgericht: Urlaubsanspruch bleibt auch bei Prozessvergleich erhalten
**RELEVANZ: Arbeitsrecht ✓**
## Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer wichtigen Entscheidung klargestellt, dass Arbeitnehmer ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht durch einen Vergleich in einem Rechtsstreit verlieren – selbst wenn dieser Vergleich andere Ansprüche regelt.
## Was Arbeitgeber und HR-Fachleute wissen müssen
**Der Fall**: Häufig einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen von Kündigungsprozessen auf einen Vergleich, um Streitigkeiten beizulegen. Dabei werden oft verschiedene finanzielle Ansprüche geregelt. Die Frage lautet: Können dabei auch Urlaubsansprüche „abgegolten“ werden?
**Die klare Antwort des BAG**: Nein. Der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kann nicht einfach durch einen Prozessvergleich verzichtet oder abgegolten werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zustimmt.
## Praktische Konsequenzen
– Urlaubsausgleichszahlungen im Vergleich sind kritisch zu prüfen – Der Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Jahr bleibt unberührbar – Eine explizite Urlaubsabgeltung benötigt besondere Vorsicht – HR sollte Vergleiche auf Urlaubsansprüche überprüfen
**Fazit für die Praxis**: Bei Kündigungsprozessen und Vergleichsverhandlungen sollten Urlaubsansprüche separat und eindeutig geregelt werden – eine pauschale Abgeltung ist rechtlich fragwürdig.
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Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de