Bundesarbeitsgericht zu DSGVO-Schadensersatz: Betriebsvereinbarung bei Workday-Einführung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit einer arbeitsrechtlich hochrelevanten Frage auseinandergesetzt: Können Arbeitnehmer Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordern, wenn ein Arbeitgeber ein Personaldatensystem wie Workday ohne angemessene Betriebsvereinbarung einführt?
## Die arbeitsrechtliche Dimension
Das Urteil betrifft die Schnittstelle zwischen Datenschutzrecht und Betriebsverfassungsrecht. Wenn Arbeitgeber neue HR-Systeme implementieren, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen sie gemäß § 87 BetrVG mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließen. Eine fehlende oder mangelhafte Betriebsvereinbarung kann zur DSGVO-Haftung führen.
## Relevanz für HR-Praktiker
Für Personalabteilungen und Arbeitgeber ist das Urteil essentiell:
– **Systemeinführungen erfordern vorab Betriebsvereinbarungen** – nicht erst nachträglich – **Datenschutzverstöße können zu Schadensersatzforderungen** einzelner Arbeitnehmer führen – **Die materielle Ausgestaltung der Betriebsvereinbarung ist entscheidend** – nicht nur deren Existenz
HR-Fachleute sollten bei der Einführung von Personalmanagementsystemen den Betriebsrat frühzeitig einbinden und DSGVO-konforme Vereinbarungen treffen, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de