AI SUMMARY: **Urteil:** BAG 4 ABR 35/24 Die Eingruppierung außertariflich beschäftigter Arbeitnehmer ist ein häufiger Streitpunkt – besonders wenn es um die Wahrung tariflicher Abstandsgebote geht. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in diesem Zustimmungsersetzungsverfahren damit auseinandergesetzt. ## Kernproblem: Abstandsgebot bei außertariflichen Beschäftigten Wenn ein außertariflicher Arbeitnehmer in eine tarifliche Gruppe eingruppiert werden soll, muss die neue Vergütung das […]

Bundesarbeitsgericht zur Eingruppierung außertariflicher Arbeitnehmer: Abstandsgebot wahren

**Urteil:** BAG 4 ABR 35/24

Die Eingruppierung außertariflich beschäftigter Arbeitnehmer ist ein häufiger Streitpunkt – besonders wenn es um die Wahrung tariflicher Abstandsgebote geht. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in diesem Zustimmungsersetzungsverfahren damit auseinandergesetzt.

## Kernproblem: Abstandsgebot bei außertariflichen Beschäftigten

Wenn ein außertariflicher Arbeitnehmer in eine tarifliche Gruppe eingruppiert werden soll, muss die neue Vergütung das sogenannte Abstandsgebot wahren. Das bedeutet: Der außertarifliche Status darf nicht einfach durch eine niedrigere Bezahlung aufgehoben werden.

## Praktische Relevanz für HR

Dieses Urteil ist für HR-Abteilungen relevant, die: – Außertarifliche Mitarbeiter später in Tarifgruppen übernehmen möchten – Bei Zustimmungsersetzungsverfahren vor Gericht argumentieren müssen – Vergütungsstrukturen zwischen außertariflich und tariflich beschäftigten Arbeitnehmern gestalten

Das BAG macht deutlich: Eine schlichte Überführung in den Tarif ist nicht möglich, wenn dadurch finanzielle Nachteile entstehen, die den außertariflichen Status nicht angemessen berücksichtigen.

**Fazit:** HR sollte bei Eingruppierungen außertariflicher Arbeitnehmer prüfen, ob bestehende Leistungen durch das Abstandsgebot geschützt sind.

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Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de